Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/4#abs-1 (1) Der Unternehmenswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Gesamtbetriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Unternehmenswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Unternehmens sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/4#abs-2 (2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und die leitenden Angestellten angemessen vertreten sein. Dem Unternehmenswahlvorstand muss, wenn in dem Unternehmen mindestens fünf wahlberechtigte leitende Angestellte beschäftigt sind, mindestens ein leitender Angestellter angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/4#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Unternehmenswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/4#abs-4 (4) Der Gesamtbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichnete Arbeitnehmer sind. Besteht kein Gesamtbetriebsrat, so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.
vom Betriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs, in dem ein Betriebsrat besteht, bestellt oder,
2.
falls in keinem Betrieb ein Betriebsrat besteht, in einer Versammlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/4#abs-5 (5) Der Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss) bestellt die auf die leitenden Angestellten entfallenden Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands. Besteht kein Gesamtsprecherausschuss (Unternehmenssprecherausschuss), so werden diese Mitglieder des Unternehmenswahlvorstands

1.
vom Sprecherausschuss des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs, in dem ein Sprecherausschuss besteht, bestellt oder,
2.
falls in keinem Betrieb ein Sprecherausschuss besteht, in einer Versammlung der leitenden Angestellten des nach der Zahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten größten Betriebs mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
§ 3 § 5